Pfandleiherverordnung – PfandlV
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher.
Vollzitat:
„Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist“.
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Link: Bundesamt für Justiz – Pfandverordnung
Diese Verordnung wurde aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung idF des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5.2.1960 I 61 u. des Art. III dieses Änderungsgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft erlassen.
§1 Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.
§2 Anzeige
Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
§3 Buchführung
- 1.
- laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags,
- 2.
- Tag des Vertragsabschlusses,
- 3.
- Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,
- 4.
- schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,
- 5.
- Betrag und Fälligkeit des Darlehens,
- 6.
- vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,
- 7.
- Tag der Einlösung,
- 8.
- Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
- a)
- Art, Hersteller und Typ,
- b)
- amtliches Kennzeichen,
- c)
- Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,
- d)
- Anzahl der Ersatzreifen,
- e)
- Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),
- 9.
- Zahlungen des Verpfänders,
- 10.
- Tag der Verwertung,
- 11.
- Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und
- 12.
- bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes.
§4
(weggefallen)
§5 Annahme des Pfandes
- 1.
- er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
- 2.
- er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
§6 Pfandschein
§7 Aufbewahrung
Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.
§8 Versicherung
Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
§9 Verwertung
§10 Zinsen und Vergütung
- 1.
- für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrags,
- 2.
- für die Kosten des Geschäftsbetriebs Vergütungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,
- 3.
- die notwendigen Kosten der Verwertung.
- 1.
- Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung,
- 2.
- Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.
- 1.
- Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird,
- 2.
- ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.
§11 Überschüsse aus der Verwertung
§12 Aushang
Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
§12a Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2.
- einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- einer Vorschrift
- a)
- des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
- b)
- des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
- c)
- des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt, - 5.
- entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
- 7.
- einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
- 9.
- entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.
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Beispiel für einen typischen Kfz-Pfandkredit!
Nachfolgend wird ein typisches Beispiel für die Gesamtkosten eines Kfz-Pfandkredits einschließlich aller Gebühren aufgezeigt. Für die Berechnung der Laufzeit ist der Tag des Abschlusses des Pfandvertrages maßgeblich.
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Kosten für ein Darlehen von 5.000 € mit einer Laufzeit von 3 Monaten.
Darlehenssumme | 5.000 € |
---|---|
Zinsen pro Monat 1% | 50 € |
Vergütung pro Monat 3% (inkl. 16% MwSt.) | 150 € |
Standgebühr pro Monat für einen Pkw(inkl. 16% MwSt.) | 90 € |
Kosten pro Monat (effektiver Zinssatz) | 290 € (5,8%) |
Gesamtkosten nach 3 Monaten (effektiver Zinssatz) | 870 € (17,4%) |
maximaler effektiver Jahreszins | 69,6% |
Gesamtschuld nach 3 Monaten | 5.870 € |
Mindest- und Höchstzeitraum für die Rückzahlung beträgt 3 Monate
Der Pfandkreditvertrag hat eine gesetzliche Vertragslaufzeit von 3 Monaten (§ 5 Abs. 1 PfandlV). Die Verwertung des Pfandguts darf nach Eintritt der Fälligkeit frühestens nach einem weiteren Monat erfolgen (§ 9 Abs. 1 PfandlV). Es entstehen keine weiteren Kosten für den Darlehensnehmer, alle Kosten werden aus dem Versteigerungserlös beglichen. Bei Überschuss aus der Versteigerung erhält der Pfandnehmer den Mehrerlös.
Eine Teilrückzahlung des Darlehens ist grundsätzlich nicht möglich. Wir sind gesetzlich verpflichtet das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten (§ 9 Abs. 2 S.1 PfandlV). Individualabreden haben Vorrang, in diesem Falle findet der § 9 Abs. 2 S.1 PfandlV keine Anwendung.
Maximaler effektiver Jahreszins
In dem maximalen effektiven Jahreszins sind der Zinssatz, die Gebühren und alle sonstigen in einem Jahr anfallenden Kosten einbezogen. Die Kosten eines Pfandkredits setzen sich aus dem gesetzlichem monatlichen Zinssatz vom 1% (max. Jahreszins 12%; § 10 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV), der monatlichen Vergütung von 3% (max. Jahresvergütung 36%) inkl. MwSt. und der monatlichen Standgebühr ja nach Fahrzeugart zwischen 60 und 150 Euro (max. jährliche Standgebühr 1.800 Euro inkl. MwSt.) zusammen.
Standgebühr
Die Standgebühr richtet sich nach der Größe des jeweiligen Fahrzeugs.
Fahrzeug | Standgebühr pro Monat |
---|---|
Motorrad | 60,00 € |
Pkw | 90,00 € |
Lkw | 150,00 € |